Praxisabgabe-Ratgeber
So sollte es klappen
Praxisabgabe-Ratgeber: Günther war als angesehener Arzt für Allgemeinmedizin mehr als 35 Jahre mit vollem Einsatz für seine Patienten da. Nun beginnt er langsam, über die „Zeit danach“ zu grübeln, da er seine Praxis an einen jüngeren Kollegen abgeben möchte. Vor der verdienten Rentenzeit will er sich sorgfältig und frühzeitig um die Praxisauflösung und die Zukunft seiner Mitarbeiter kümmern. Denn, wie er von einigen seiner Arztkollegen erfahren hat, kann sich eine solche Praxisabgabe über Jahre hinziehen.
In Deutschland werden in den kommenden vier bis fünf Jahren mehr als 40.000 Praxisabgaben erwartet. Jede einzelne Arztpraxisabgabe erfordert vom scheidenden Arzt grundlegende Überlegungen hinsichtlich seines geeigneten Nachfolgers. Hierfür bieten sich eine Vielzahl unterschiedlicher Praxisbörsen an, die den Generationenwechsel mit unterstützen, darunter die Börsen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Eine der größeren Herausforderungen bei der Praxisabgabe ist die Praxiswertermittlung. Hierbei geht es darum, wie viel Geld ihm nach dem Verkauf seiner Praxis bleibt. Aber auch hier kann er sich Hilfe in Form einer Praxisberatung und Praxisbewertung für seine geplante Praxisabgabe holen.
Durch die professionelle, organisatorische Unterstützung werden Praxen jeder Fachrichtung entlastet, so auch bei der Praxisauflösung bzw. der Praxisübernahme. Daneben werden juristische Aspekte berücksichtigt, z. B. bei Fragen bezüglich der Inhalte eines Praxisübernahmevertrages.
Gleichzeitig warten im Rahmen der Praxisabgabe selbstverständlich auch auf den Nachfolger einige Hürden, die es zu meistern gilt. Je nach Versorgungsgrad der relevanten Fachgruppe entscheidet etwa ein Nachbesetzungsverfahren über die Kassenzulassung oder auch über Kassenzulassungen von Psychotherapien. Denn erst mit einem Kassensitz (KV-Sitz) ist auch der übernehmende Arzt nach der Praxisabgabe berechtigt, gesetzlich krankenversicherte Patienten zu behandeln.
Welche Punkte man bei der Praxisübergabe bedenken muss, wollen wir für Sie in den folgenden Abschnitten näher erläutern.
Wie eine Praxisbörse die Praxisabgabe erleichtern kann
Wer wie Günther seine Arztpraxis verkaufen möchte, kommt heutzutage um die Vorteile einer Praxisbörse kaum herum. Unter einer Praxisbörse versteht man eine digitale Plattform im Internet, auf der Ärzte ihre Praxis zum Verkauf anbieten und Anfragen eines potentiellen Praxisnachfolgers erhalten. Praxisbörsen sind nicht genehmigungspflichtig und im Falle der KV-Börse, dem „Marktplatz“ der Kassenärztlichen Vereinigung, für alle Beteiligten kostenlos.
Daneben gibt es auch Praxisbörsen für den Zahnarzt, wenn die Zahnarztpraxis zum Verkauf stehen soll. Gleiches gilt natürlich auch für den Praxisverkauf der Fachrichtungen Logopädie, Dermatologie, Augenkunde, Radiologie oder auch Orthopädie. Grundsätzlich ist jede Praxis für eine Praxisbörse geeignet.
Da sich Günther gründlich auf seine Praxisabgabe vorbereiten möchte, geht es ihm nicht nur um den bloßen Verkauf. Er möchte im Vorfeld der Überlegungen auch eine verlässliche Praxisberatung. Auf den Websites der unterschiedlichen Praxisbörsen finden sich zahlreiche Ärzteberater. Diese kümmern sich beim Thema Praxisabgabe um die essentiellen wirtschaftlich-rechtlichen Belange, wie die Praxiswertermittlung und den Praxisübernahmevertrag. Möchte der Arzt demnach die Abgabe seiner Zahnarztpraxis vorantreiben, und einen potentiellen Praxisübernehmer finden, der die Zahnarztpraxis kaufen möchte, so ist er mit einer Zahnarzt-Börse an seiner Seite gut beraten.
Findet der Praxisübernehmer schließlich über eine Ärztebörse ein passendes Objekt, so ist je nach Nachfrage die Bewerbung als Arzt für die freiwerdende Praxis der nächste Schritt.
Über die KV-Börse
Zu den insgesamt über 50 Praxisbörsen in Deutschland zählen neben der KV-Börse die Praxisbörsen von privatgesellschaftlichen Anbietern. Günther interessiert sich für das Angebot der Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung. Denn von seinen Kollegen hat er erfahren, dass das Angebot der KV-Börse kostenlos ist – und zwar für alle Beteiligten. Gerade dadurch verspricht er sich einen entscheidenden Vorteil bei der Praxisabgabe, da auch der Praxisübernehmer keine zusätzlichen Kosten zu erwarten hat, sofern es sich dabei um einen Arzt und keinen Ärzteberater handelt.
Da Günthers Arztpraxis in Bayern liegt, will er sich demzufolge näher über das Service-Angebot der KVB und deren Praxisbörse erkundigen. So bietet auch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns einen kostenfreien Service für Praxis- und Stellenvermittlung.
Zu den Vermittlungsmöglichkeiten der KVB gehören daher unter anderem sowohl die Praxisabgabe wie auch die Praxissuche, aber auch Angebote von Praxisvertretern, Weiterbildungsstellen für angehende Haus- und Fachärzte und Ausbildungsstellen für psychologische Psychotherapeuten. Darunter fällt natürlich auch die Praxisvermittlung, wenn es darum geht, beispielsweise einen Zahnarzt als Nachfolger für eine zahnärztliche Praxis zu finden.
Das bietet Ihnen eine professionelle Praxisberatung
Wenn eine passende Arztbörse gefunden ist, damit der Arzt seine Praxis demnächst abgeben kann, sollte im nächsten Schritt überlegt werden, wie man seine potentiellen Nachfolger ansprechen möchte. Vor allem, wen man ansprechen möchte. Für den Arzt, der das gesamte Paket „Praxisabgabe“ vor sich hat, stellt sich die Frage nach einer professionellen Praxisberatung, um sich die einzelnen Schritte bis zur finalen Praxisabgabe einfacher zu gestalten.
Eine umfassende Praxisberatung hilft nicht nur dem scheidenden Arzt beim Verkauf, sondern auch dem Käufer bei der Suche.
Der Verkäufer bekommt Unterstützung in Fragen rund um den erzielbaren Verkaufspreis. Er wird dabei in allen betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten und rechtlichen Bereichen beraten, wie zum Beispiel die Abwicklung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder dem Zulassungsausschuss.
Vor allem der bisherige Umsatz und Gewinn etwa einer Orthopädie kann von entscheidender Bedeutung sein, wenn die wirtschaftliche Situation der zu erwerbenden Praxis beleuchtet werden soll.
Wird die Übernahme einer Praxis bzw. Zahnarztpraxis geplant, so werden bei der bevorstehenden Praxisgründung unter anderem folgende Punkte besprochen und abgewickelt:
- Standortsuche und Festlegen der Praxisform
- Liquiditäts- und Vermögensplanung
- Finanzierung und Absicherung
- Betriebsorganisation
So funktioniert die Praxiswertermittlung
Will der Arzt seine Praxis abgeben, stellt der Praxiswert und damit einhergehend der Verkaufspreis den vielleicht wichtigsten Punkt seiner Überlegungen dar. Wie also soll die Bewertung von Arztpraxen am besten von statten gehen?
Um den Abgabepreis genau zu ermitteln, muss eine kaufmännische Bewertung der Arztpraxis bzw. Zahnarztpraxis vorgenommen werden. Dabei spielt neben dem relativ leicht zu bestimmenden, rein materiellen Praxiswert vor allem der immaterielle Praxiswert (der „Goodwill“) eine entscheidende Rolle. Dieser ergibt sich im letztgenannten Fall aus den betriebswirtschaftlichen Kennzahlen der jeweiligen Praxis.
Neben der häufig kritisierten „Ärztekammer-Methode“, die sich im Rahmen von Praxisbewertungen überwiegend auf das Umsatzpotential einer Praxis fokussiert (und dabei die getätigten Ausgaben vernachlässigt), hat sich das vom Bundessozialgericht anerkannte „Modifizierte Ertragswert-Verfahren“ allgemein durchgesetzt.
Wird diese Ertragswertmethode bei der Bewertung von Arztpraxen angewandt, um die Berechnung des Verkaufspreises anzustellen, werden anders als bei der „Ärztekammer-Methode“ die Ertragszahlen der Praxis aus den letzten drei Jahren herangezogen und daneben ein Risikoabschlag berücksichtigt.
Der Kaufpreis wird ermittelt, indem zukünftig zu erwartende Erträge prognostiziert werden, wodurch dem Verkäufer eine abgezinste Abstandssumme zusteht.
Im Rahmen dieser Praxiswertermittlung wird der zukünftige Gewinn der Praxis demzufolge geschätzt, wobei die bisher gebuchten Einnahmen und -ausgaben der Arztpraxis „bereinigt“ werden. Daneben muss berücksichtigt werden, dass der „neue“ Arzt eine gut situierte Praxis übernimmt und sie nicht erst lukrativ und amortisierend aufbauen muss.
Im Ergebnis resultiert aus derartigen Praxisbewertungen für Ärzte ein Gesamtpreis (Goodwill + Substanzwert), der den Wert der anzugebenden Arztpraxis solide und vernünftig bestimmt.
Praxisabgabe: Was beim Praxisübernahmevertrag zu beachten ist
Verständlicherweise will Günther seine Praxis für Allgemeinmedizin nicht nur in guten ärztlichen Händen wissen. Denn er will auch sichergehen, dass sich ein angemessener Praxiswert ermitteln lässt. Der Praxisübernahmevertrag ist daher sowohl für den Verkäufer als auch für den Erwerber von fundamentaler Bedeutung und sollte im Zweifelsfall von einem für Medizinrecht spezialisierten Anwalt erstellt werden. Während es dem Verkäufer um seine Alterssicherung geht, erlangt der übernehmende Arzt mit der Praxis vor allem die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bzw. vertragszahnärztlichen Versorgung.
Auch im Zusammenhang mit dem Praxisübernahmevertrag kommt die genannte Ertragswertmethode zum Zuge, wenn es darum geht, den Praxiswert zu bestimmen.
Für den Verkäufer besonders wichtig und ebenfalls Bestandteil des Praxisübernahmevertrages: die Übernahme der Patientenkartei. Der Praxisverkäufer muss dem Erwerber gegenüber sicherstellen, dass die entsprechenden (schriftlich erteilten) Erklärungen seitens der Patienten zur Verfügung gestellt werden.
Für die Mitarbeiter der Praxis gilt, dass deren Arbeitsverhältnisse beim Praxisübergang bestehen bleiben müssen – inklusive der bisherigen Gehälter.
Um den Praxisübernahmevertrag komplett zu machen, gehört eine Konkurrenzschutzklausel mit rein. Diese untersagt dem Verkäufer, in absehbarer Zeit selbst wieder eine Praxis „am gleichen Ort oder in näherer Umgebung“ zu betreiben.
Wir freuen uns, Ihnen bei der bevorstehenden Praxisabgabe weiterzuhelfen. Buchen Sie einfach den nächsten Termin bei uns!
Alle wichtigen Infos zur Kassenzulassung
Jeder Arzt, der seine Praxis gefunden oder selbst gegründet hat, benötigt eine Kassenzulassung. Eine solche Kassenzulassung, auch kassenärztliche Zulassung genannt, berechtigt den Arzt, den Zahnarzt, den Podologen bzw. den Psychotherapeuten, Ergotherapeuten oder Physiotherapeuten, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) so abzurechnen, dass sie von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden. Erst mit der KV-Zulassung darf der Arzt Patienten behandeln und über die Krankenkassen abrechnen.
Was bedeutet dies für eine Privatpraxis? Hier gilt folgende Ausnahme: Der Privatarzt, der mit seinen Patienten direkt abrechnet, benötigt keine Zulassung, um praktizieren zu dürfen.
Wer eine Psychotherapie-Ausbildung abgeschlossen hat, braucht dagegen eine Zulassung der KV, um mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen.
Welche Voraussetzungen muss der Arzt erfüllen, damit er seine Zulassung bekommt?
- Es muss sich ins Arztregister eintragen: Dafür muss die Arztapprobation und der Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einem anderen Fachgebiet vorliegen (unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen).
- Die Zulassung muss beim örtlichen Zulassungsausschuss beantragt werden.
- Die Wahl des Praxisstandortes entscheidet darüber, ob man den Praxissitz frei wählen kann, so gegeben im sogenannten offenen Planungsbereich. Bei Überversorgung im Planungsbereich muss man sich als Arzt bewerben. Dabei kann man nur bedingt von einer Praxisabgabe profitieren, da man den Kassensitz nicht mit der Praxis erwirbt. Die Zulassung wird gesondert von der KV geregelt.
- Hat man noch keine frei werdende Praxis gefunden bzw. der vom Arzt gewählte Planungsbereich lässt keine weitere Kassenzulassung zu, dann kann sich der Arzt auf eine Warteliste setzen lassen.
- Als weitere Alternative bietet sich die Suche über die bereits beschriebenen Praxisbörsen an.
Des Weiteren ist zu beachten, dass jede Praxis in einem zulassungsbeschränkten Gebiet ausgeschrieben werden muss. Erst im sogenannten Nachbesetzungsverfahren kann die Praxisabgabe bzw. die Praxisübernahme mit Erteilung der Kassenzulassung an den Nachfolger erfolgen.
Neben den mit der Kassenzulassung erworbenen Rechten ergeben sich für den Arzt jedoch auch Pflichten, die er zu beachten hat.
Das Recht, über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen, geht einher mit der Pflicht, zum Beispiel die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung einzuhalten. Daneben besteht die Präsenzpflicht, das heißt, der Arzt muss in seiner Praxis Sprechstunden anbieten und abhalten. Außerdem ist er zur persönlichen Leistungserbringung und zur Teilnahme am Ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet.
Der KV-Sitz
Wer sich als Arzt niederlassen möchte, muss beim örtlichen Zulassungsausschuss die Kassenzulassung beantragen. Eine Erteilung der Zulassung ist auch davon abhängig, ob am Praxisstandort freie Plätze verfügbar sind. Dabei kann der Arzt im offenen Planungsbereich den Praxissitz frei wählen, während er bei einem Standort mit Überversorgung mit Wartezeit rechnen muss. Denn in diesem Fall kann die Praxis nur mit einem Nachbesetzungsverfahren an einen Nachfolger vergeben werden.
Wird der KV-Sitz (Kassensitz) schließlich erteilt, gilt er für den Arzt als ortsgebundene Zulassung, mit der er neben Patienten mit privater Krankenversicherung auch Patienten mit gesetzlicher Versicherung behandeln darf.
Der Arzt kann einen KV-Sitz kaufen, jedoch sind die Kosten dafür meist im Praxiswert bzw. Verkaufspreis für die Praxis enthalten.
Die Zulassung für einen Arzt, ohne Facharzt zu sein, ist nicht möglich. Neben der Approbation als Arzt ist jedoch eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin („Praktischer Arzt“) ausreichend.
Heilpraktiker wiederum bekommen keine Kassenzulassung. Heilpraktiker erhalten über das Gesundheitsamt eine „Erlaubnis“ nach dem Heilpraktikergesetz zur Ausübung der Heilkunde, die manchmal auch auf Psychotherapie beschränkt sein kann.
Ärzte, die sich eine günstigere Vereinbarkeit von Beruf und Familie wünschen, können mit der Möglichkeit, eine Teilzulassung zu beantragen, auch mit hälftigem Versorgungsauftrag arbeiten. Daneben besteht die Möglichkeit, teils in der eigenen Praxis und teils in einem Krankhaus zu arbeiten.
Psychotherapeutische Kassenzulassung
Auch für Psychotherapeuten erfolgt die Kassenzulassung durch die von den kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen errichteten Zulassungsstellen. Diese Kassenzulassung gibt es für psychologische Psychotherapeuten seit 1999, nämlich als das Psychotherapeutengesetz in Kraft getreten ist. Seitdem ist auch die Bezeichnung „Psychotherapeut“ gesetzlich geschützt.
Von der KV zugelassene Psychotherapeuten bezeichnet man als Vertrags- bzw. als Kassenpsychotherapeut. Um als Psychologe bzw. Psychotherapeut eine Kassenzulassung zu bekommen, ist eine abgeschlossene Psychotherapie-Ausbildung in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, analytische oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) Voraussetzung.
Als Psychologe ist demnach ebenso eine psychotherapeutische Kassenzulassung erforderlich. Die Zusage für einen Kassensitz erfolgt für eine Psychotherapie genauso wie bei den Ärzten anderer Fachrichtungen: Nur, wer sich mit Kassensitz niederlässt, darf neben Privatpatienten auch Patienten mit gesetzlicher Versicherung behandeln.
Wie bei anderen Fachrichtungen ist auch bei der Psychotherapie die Bedarfsplanung entscheidend für die Anzahl der zu vergebenden Kassenzulassungen pro Region. Je nach Einwohnerzahl wird von der kassenärztlichen Vereinigung die entsprechende Anzahl der Zulassungen vergeben.
Praxisabgabe: das Nachbesetzungsverfahren
Wenn Günther seine Praxis an einen Nachfolger abgeben will, muss auch er als Verkäufer darauf achten, ob ein Nachbesetzungsverfahren eingeleitet wird oder nicht. Denn Günther betreibt seine Praxis in einem überversorgten Gebiet, wo der Versorgungsgrad der relevanten Gruppe über 110 % im Planungsbereich liegt. Er weiß, dass in dem Fall die Praxisabgabe nur durch das Nachbesetzungsverfahren erfolgt und er dies selbst beim Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) beantragen muss. Mit der Folge, dass die Praxis öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben wird. Eine solche Ausschreibung hat auch dann zu erfolgen, wenn der Ehegatte, der Lebenspartner oder das eigene Kind die Praxis übernehmen soll.
Günther hat sich kundig gemacht und kann den potentiellen Nachfolger darüber informieren, dass dieser sowohl seinen Lebenslauf als auch seinen Auszug aus dem Arztregister einreichen muss.
Anhand einer extra angefertigten Liste prüft der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung die infrage kommenden Bewerber. Zu berücksichtigende Kriterien sind danach:
- Approbationsalter
- berufliche Eignung
- Dauer der Arzttätigkeit
Das gesamte Nachbesetzungsverfahren kann sich über eine Dauer von sechs Monaten und länger hinziehen. Dennoch hat Günther bei der Praxisabgabe und der Übernahme seiner Praxis durch einen „Wunschkandidaten“ Glück, wenn dieser ein sogenannter privilegierter Fall ist. Der ist in den folgenden Fällen zu bejahen:
- Bei der Praxisabgabe erfolgt die Übernahme durch das Kind, den Ehegatten oder den Lebenspartner des bisherigen Vertragsarztes.
- Bewerber war mehr als fünf Jahre in unterversorgtem Gebiet als Vertragsarzt tätig.
- Der Bewerber war mehr als drei Jahre beim Vertragsarzt als Arzt angestellt.
- Bewerber hat die Praxis mit Vertragsarzt mehr als drei Jahre lang gemeinschaftlich betrieben.
- Der Bewerber verpflichtet sich, Praxis in ein Gebiet zu verlegen, in dem nach Kassenärztlicher Vereinigung ein Versorgungsbedarf besteht.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema „Praxisabgabe“ haben, unterstützen wir Sie gern. Hier können Sie einen Beratungstermin buchen.
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